Die Einführung von teamecho bedarf im Regelfall keiner Zustimmung des Betriebsrats, allerdings empfehlen wir ein gemeinsames Vorgehen, um Konflikte zu vermeiden.
Nach österreichischem Recht sind Betriebsvereinbarungen "schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist" (§ 29 ArbVG). Existiert in einem Betrieb kein gewählter Betriebsrat, kann keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
Das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz beinhaltet eine taxative Aufzählung, welche Maßnahmen des Betriebsinhabers für ihre Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen. In dieser Aufzählung findet sich eine mögliche Maßnahme, die in Zusammenhang mit teamecho stehen könnte. Abs 1 Z 2 handelt von der Einführung von "Personalfragebögen, sofern in diesen nicht bloß die allgemeinen Angaben zur Person und Angaben über die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung des Arbeitnehmers enthalten sind" (§ 96 ArbVG).
Was der Gesetzgeber konkret mit dem Begriff des "Personalfragebogens" meint, wird weder im Gesetzestext noch in den Gesetzesmaterialien näher erläutert. Dohr et al. nähern sich dem Begriff in ihrer juristischen Argumentation unter Verweis auf andere Arbeitsrechtsexperten folgendermaßen:
"Preis versteht unter Personalfragebögen Schriftstücke, die Fragen enthalten, die sich auf die Person des Arbeitnehmers beziehen und von diesem zu beantworten sind, wobei als häufigster Anwendungsfall der Einstellungsfragebogen erwähnt wird. [Preis in Cerny ua, Arbeitsverfassungsrecht 116 ff]"
"Aus diesem Grund setzen Teile der Literatur für die Anwendung des § 96 Abs 1 Z 2 ArbVG voraus, dass der Arbeitgeber die Antworten dem jeweiligen Befragten zuordnen kann. [Gerlach, Nicht nur heiße Luft – Betriebsklimaanalysen als Anwendungsfall von Betriebsumfragen, ecolex 1991, 554 ff]"
"Ist die völlige Anonymität gewährleistet, scheint daher eine Zustimmung des Betriebsrates entbehrlich. [Ähnlich Schrank, Zur Anwendung des § 96 a ArbVG – Personaldatenverarbeitung ohne Zustimmung des Betriebsrates, ecolex 1990, 163 ff] Dieses Resultat folge aus der Überlegung, dass die Zulässigkeit einer Maßnahme an der möglichen Sanktion für den Arbeitnehmer zu messen sei. Seien die Befragten dem Arbeitgeber nicht bekannt, sei eine Sanktion aber auszuschließen. Daher seien anonyme Betriebsklimaanalysen prinzipiell zustimmungsfrei, was allerdings die allgemeinen Mitwirkungsmöglichkeiten des Betriebsrates unberührt lasse. [Schrank, ecolex 1990, 164]"
Auch in Urteilen des Obersten Gerichtshofs (OGH) findet sich diese Ansicht sinngemäß wieder. So lauten die Rechtssätze zum OGH-Urteil 9ObA114/04m vom 15.12.2004:
"Es können nur solche Maßnahmen des Betriebsinhabers unter § 96 Abs 1 Z 2 ArbVG fallen, die geeignet sind, dem Arbeitgeber Informationen über persönliche Umstände oder Meinungen eines einzelnen Arbeitnehmers zu verschaffen, an dessen Geheimhaltung dieser ein Interesse haben könnte." (OGH, Rechtssatznr. RS0119612)
"Mag eine Fragebogenaktion vom Betriebsinhaber auch gefördert - oder sogar von diesem veranlasst - worden sein, so könnte sie nur dann als eine dem Fall des § 96 Abs 1 Z 2 ArbVG gleichzustellende Maßnahme des Betriebsinhabers angesehen werden, wenn die ernstliche Gefahr bestünde, dass dieser dadurch in den Besitz von Daten oder Informationen gelangt, die üblicherweise in Personalfragebögen im Sinne dieser Bestimmung enthalten sind. Hat der Betriebsinhaber hingegen eine Erhebungsart gewählt, die in ausreichendem Maß gewährleistet, dass er keinen direkten Einblick in die Fragebögen erhält und ihm nur allgemeine, einzelnen Arbeitnehmern nicht zuordenbare Ergebnisse (hier: einer wissenschaftlichen Studie) bekannt werden, besteht kein sachlicher Grund dafür, eine solche Aktion an die Zustimmung des Betriebsrats zu binden." (OGH, Rechtssatznr. RS0119613)
teamecho stellt eine Betriebsklimaanalyse dar, die keine Rückschlüsse auf die Ergebnisse einzelner Arbeitnehmer*innen zulässt, da die Antworten auf Befragungen anonym, also nicht rückverfolgbar auf einzelne Personen, gespeichert werden (nähere Informationen dazu siehe: Sind Umfrageergebnisse in teamecho wirklich anonym?). Auch sozio-demografische Abfragen, die theoretisch eine Rückrechenbarkeit auf einzelne Personen ermöglichen würden, sind nicht vorgesehen. Aus diesem Grund vertreten wir die begründete Ansicht, dass die Einführung von teamecho im Regelfall keiner Zustimmung des Betriebsrats bedarf.
Nichtsdestotrotz empfehlen wir die Einbindung des Betriebsrats in den Entscheidungsprozess zur Einführung von teamecho. Eine frühe Information vermeidet Konflikte und trägt dazu bei, dass die Einführung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gleichermaßen mitgetragen wird, was wiederum den langfristigen Erfolg des Projekts positiv beeinflusst.
Wird teamecho im Einzelfall anders verwendet, als im Standardanwendungsfall vorgesehen, kann sich gegebenenfalls eine anders gelagerte Situation ergeben. In jedem Fall empfehlen wir für die endgültige Beurteilung der Notwendigkeit einer Betriebsvereinbarung, eine juristische Auskunft einzuholen.
Disclaimer: Die Informationen und Darstellungen auf dieser Seite beziehen sich auf österreichisches Recht und dienen lediglich der generellen Information und stellen keine rechtliche Auskunft oder Rechtsberatung dar.